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§ 4 VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2010.6
Normtyp: Gesetz

§ 4 VwVfG LSA – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge

Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nicht rechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.