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§ 4 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 VerfGG

(1) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts ohne Aussprache in geheimer Wahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt.

(2) Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, zur Wahl vor.