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§ 4 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 VVVG – Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.