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§ 4 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 VAG – Feststellung der Aufsichtspflicht

1Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).