§ 4 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Hessen
§ 4 VBegVEG
1Der Beschluss der Landesregierung ist von dem Landeswahlleiter den Vertrauenspersonen zuzustellen. 2Gegen den die Zulassung versagenden Beschluss steht den Vertrauenspersonen das Recht der Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu. 3Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzulegen.