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§ 4 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 UntAG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen nicht unerheblich beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden.

(2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschussmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.