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§ 4 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürSpkG – Aufnahme von Eigenmitteln

Die Sparkassen können Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.