§ 4 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ThürSpkG – Aufnahme von Eigenmitteln
Die Sparkassen können Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.