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§ 4 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürSammlG – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen (§§ 48 oder 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes), so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.