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§ 4 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürRKG – Fahrkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Abweichend von Satz 1 kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass in Ausnahmefällen aus triftigen Gründen die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden. Muss aus triftigen Gründen ein Liege- oder Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeugs notwendig, werden die entstandenen Kosten bis zur niedrigsten Klasse erstattet.

(2) Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zustehende Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 5 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung als 20 Cent je zurückgelegten Kilometer gewährt werden; die Erstattung ist auf 150 Euro begrenzt.

(4) Liegen Wohnung und Dienststätte nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde und wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten und/oder beendet, so werden zur Ermittlung des dienstlich veranlassten Mehraufwands auf die Fahrkostenerstattung die privaten Fahrauslagen angerechnet, die am Tag des Beginns und/oder Endes der Dienstreise für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte entstanden wären (private Fahrkostenersparnis). Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 20 Cent je Fahrtkilometer für die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Dienstreisende nachweist, dass die private Fahrkostenersparnis für die üblichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte geringer ist als nach der Berechnung nach Satz 2.