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§ 4 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 4 ThürMeldeG – Ordnungsmerkmale (1)

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.

(2) Die Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln. § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die Übermittlung der Ordnungsmerkmale an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.

(4) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).