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§ 4 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürLaufbG – Schwerbehinderte Menschen

(1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

(2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(3) In Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.