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§ 4 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Wahlberechtigte und Wahlorgane

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstand (1)

(1) Der Gemeindewahlleiter beruft spätestens am 20. Tag vor der Wahl die Wahlvorsteher, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer der Wahlvorstände und bestellt die Schriftführer. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist. Der Gemeindewahlleiter verpflichtet die Wahlvorsteher zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Sind berufene oder bestellte Mitglieder des Wahlvorstands am Wahltag verhindert oder zur Ausübung des Ehrenamts nicht bereit, so kann der Gemeindewahlleiter abweichend von Satz 1 noch bis zum Wahltag fehlende Mitglieder des Wahlvorstands berufen oder bestellen.

(2) Der Wahlvorstand tritt rechtzeitig vor Beginn der Wahl im Wahlraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses müssen ständig mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen; dies muss geschehen, wenn es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.

(3) Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Bewerber eines Wahlvorschlags dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstands sein.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. Die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).