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§ 4 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ThürKWO – Stimmbezirke

(1) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf jedoch nicht so gering sein, dass bei Ermittlung des Wahlergebnisses erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Kein Stimmbezirk soll mehr als 5.000 Einwohner umfassen.

(2) Finden mehrere Wahlen am gleichen Tag statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke und Briefwahlbezirke identisch sein.