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§ 4 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKWG – Wahlgebiet, Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Wahlgebiet für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters ist die Gemeinde. Wahlgebiet für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters ist die Ortschaft, für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Ortsteil mit Ortsteilverfassung. Für die Gemeindewahl oder mehrere gleichzeitig stattfindende Gemeindewahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier in der Gemeinde wahlberechtigten Beisitzern.

(2) Der Gemeinderat beruft den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Wahlleiter beruft die Beisitzer und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Bei der Auswahl der Beisitzer und der Stellvertreter sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlausschuss hat

  1. 1.

    über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,

  2. 2.

    das Ergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen.

(6) Der Wahlausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Wahlausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.