Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
§ 4 ThürJKostG
Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
die Auslagen nach § 4 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 JVKostO,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.