Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 ThürHhG 2015
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2015
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHhG 2015 – Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.