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§ 4 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHhG 2005 – Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 453 und der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01,

    2. b)

      der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529,

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 6,

    2. b)

      der Hauptgruppen 7 und 8.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben im Einzelplan 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zu Gunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, wenn mehr als 20 vom Hundert des Ansatzes eines Titels für die Deckung herangezogen werden sollen.