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§ 4 ThürGerOrgG
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGerOrgG
Referenz: 300-5

§ 4 ThürGerOrgG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Sofern nicht besondere örtliche Zuständigkeiten bestimmt sind, ist

  1. 1.
    in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte;
  2. 2.
    in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war;
  3. 3.
    in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.

(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das den Gegenstand des Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahrens bildende Urteil im ersten Rechtszug gesprochen worden ist. Soweit nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 14 Buchst. h Satz 3 zum Einigungsvertrag, geändert durch Artikel 4 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag, der besondere Senat ein Bezirksgericht bestimmt hat, gehen die bei diesem Gericht anhängigen Verfahren auf das Landgericht über, in dessen Bezirk dieses Bezirksgericht seinen Sitz hatte.

(5) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(6) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(7) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.

(8) In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte.