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§ 4 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürFlüAG – Übertragene Aufgaben

Die Landkreise, kreisfreien Städte und im Falle des § 2 Abs. 4 Satz 4 die kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch.