Gesetze

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§ 4 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürBG – Leistungen des Dienstherrn

Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.