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§ 4 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAGSGB XII – Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII und

  2. 2.

    die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 108 SGB XII.

(2) (weggefallen)

(3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für

  1. 1.

    den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen,

  2. 2.

    den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe nach § 80 Abs. 1 SGB XII,

  3. 2a.

    die Prüfung oder Beauftragung eines Dritten mit der Prüfung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII und

  4. 3.

    die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts.

§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.

Zu § 4: Geändert durch G vom 20. 12. 2007 (GVBl. S. 267), 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93), 31. 1. 2013 (GVBl. S. 10), 23. 11. 2017 (GVBl. S. 254), 16. 2. 2021 (GVBl. S. 93) und 9. 2. 2023 (GVBl. S. 28).