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§ 4 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAGFGO – Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

  1. 1.
    über Abgabeangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Bestimmungen der Abgabeordnung verwaltet werden,
  2. 2.
    über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
  3. 3.
    über Kirchensteuern und Kirchgeld.