§ 4 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürAGFGO – Finanzrechtsweg
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.über Abgabeangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Bestimmungen der Abgabeordnung verwaltet werden,
- 2.über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
- 3.über Kirchensteuern und Kirchgeld.