Gesetze

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§ 4 TMG
Telemediengesetz (TMG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zulassungsfreiheit, Informationspflichten

Titel: Telemediengesetz (TMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TMG
Gliederungs-Nr.: 772-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 TMG – Zulassungsfreiheit

Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.