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§ 4 StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Störfallgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: StörfG,NI
Gliederungs-Nr.: 28500010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 StörfG – Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 17 und 19 Abs. 3 bis 5 12. BImSchV über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 und 6 Sätze 1, 3 und 4 sowie Abs. 7 BImSchG entsprechend. Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BImSchG entsprechend anzuwenden ist, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden.

(4) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. § 25 Abs. 1a BImSchG gilt entsprechend.

(5) § 25a BImSchG gilt entsprechend, wenn eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3a störfallrelevant errichtet und betrieben oder störfallrelevant geändert wird.