§ 4 SprAuG
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss → Erster Abschnitt – Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
§ 4 SprAuG – Zahl der Sprecherausschussmitglieder
(1) Der Sprecherausschuss besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, |
21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, |
101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, |
über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.