Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpkG – Unterstützung durch den Träger, Haftung sowie Bildung und Übertragung von Stammkapital

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(4) Die Satzung kann die Bildung von Stammkapital vorsehen. Stammkapital ist der Teil des Eigenkapitals der Sparkasse, der durch Einlagen und/oder Umwandlung von Dotationskapital beziehungsweise von Sicherheitsrücklagen gebildet wird. Das Stammkapital muss die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kernkapital erfüllen. Über die Bildung des in den Sätzen 1 und 2 genannten Stammkapitals entscheidet der Verwaltungsrat nach vorheriger Zustimmung der Vertretung des Trägers.

(5) Bis zu 49,9 % des Stammkapitals können von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten gehalten werden. Neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte sind andere schleswig-holsteinische öffentlich-rechtliche Sparkassen, deren Träger im Sinne des § 1 Abs. 1 und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein sowie sonstige schleswig-holsteinische Gemeinden, Kreise und Zweckverbände.

(6) Die Einbeziehung von neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein durch Einlagen zur Erhöhung des Stammkapitals, das die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Kernkapital erfüllen muss. Hierzu sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag insbesondere die Höhe und der Zeitpunkt der Einlage zu regeln. Regelungen über die Beendigung einer Beteiligung müssen so beschaffen sein, dass sie für den Träger im Rahmen der ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft jederzeit erfüllbar bleiben. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die kommunale Haushaltswirtschaft zu verlangen, dass Träger von Sparkassen Stammkapitalanteile bilden. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein darf sich am Stammkapital nur beteiligen, um besonderen Belastungssituationen der Sparkassen zu begegnen oder um bestehende stille Einlagen bei den Sparkassen abzulösen. Neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte können ihren Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde an den Träger, die Sparkasse und andere neben dem Träger am Stammkapital Beteiligte, die in Absatz 5 Satz 2 genannt sind, übertragen.

(7) Weitere Erhöhungen des Stammkapitals auch unter Teilnahme eines oder mehrerer neben dem Träger am Stammkapital Beteiligter sowie weitere Übertragungen von Teilen vorhandenen Stammkapitals sind zulässig, solange die Beteiligungsgrenze nach Absatz 5 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Absätze 5 und 6 gelten im Übrigen entsprechend.