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§ 4 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 4 SparkG – Satzungsrecht, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.

(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Mustersatzung für die Sparkassen zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums.

(3) Die Satzung der Sparkasse sowie Änderungen werden von der Vertretung des Trägers erlassen.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Sparkassen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände zu erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen eines Trägers oder eines Mitglieds des Trägers verwendet wird, darf nur mit vorheriger Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums geführt werden.