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§ 4 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 4 SpG – Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) Schließen sich Gemeinden zusammen und ist mindestens eine der beteiligten Gemeinden Träger einer Sparkasse, so ist die Rechtsnachfolgerin Träger dieser Sparkasse. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsnachfolgerin bisher nicht Träger einer Sparkasse ist und im Geschäftsbereich einer Sparkasse liegt, deren Träger ein Landkreis ist, oder wenn die Rechtsnachfolgerin Mitglied eines Zweckverbands ist, der Träger einer Sparkasse ist.

(2) Eine Gemeinde kann nicht Träger mehrerer Sparkassen sein. Ist eine Gemeinde als Rechtsnachfolgerin einer anderen Gemeinde Träger mehrerer Sparkassen geworden, so hat sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammenschluss zu erklären, bei welcher Sparkasse sie als Träger ausscheiden will. Die Erklärung, die der vorhergehenden Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, ist gegenüber der Sparkasse abzugeben, als deren Träger die Gemeinde ausscheiden will. Mit der Abgabe der Erklärung scheidet die Gemeinde als Träger aus.

(3) Die Sparkasse, bei der eine Gemeinde als Träger ausscheidet, hat Zweigstellen im Gebiet der ausscheidenden Gemeinde auf die Sparkasse zu übertragen, deren Träger die ausscheidende Gemeinde bleibt. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet einer Gemeinde hat, die Träger einer anderen Sparkasse ist, hat diese Zweigstellen auf diese Sparkasse zu übertragen.

(5) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Zweckverbands, der Träger einer Sparkasse ist, so gilt Absatz 4 entsprechend. Scheidet eine Gemeinde nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit aus einem Zweckverband, der Träger einer Sparkasse ist, aus, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(6) Zweigstellen sind nach Absatz 3 und 4 und Absatz 5 Satz 2 innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Voraussetzungen zu übertragen. Das Innenministerium kann zulassen, dass von der Übertragung bei Vorliegen besonderer Gründe abgesehen wird. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Es wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich vereinbart.

(7) Bei Änderungen des Gebiets eines Landkreises, der Träger oder Mitglied des Trägers einer Sparkasse ist, gilt § 36 Abs. 4 des Kreisreformgesetzes vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zweigstellen innerhalb von zwei Jahren nach der Gebietsänderung zu übertragen sind.

(8) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung von Zweigstellen notwendig werden, gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.