§ 4 SozSchwÜberwHDV
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bundesrecht
§ 4 SozSchwÜberwHDV – Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.
Zu § 4: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).