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§ 4 SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolzG 1995
Gliederungs-Nr.: 610-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 4 SolzG 1995 – Zuschlagsatz

1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. 2Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. 3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. 4Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2115).