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§ 4 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolZG
Gliederungs-Nr.: 610-6-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 SolZG – Tarifvorschriften

1Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen

1.des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 53,75 vom Hundert,
2.des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 77,5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. 2Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.