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§ 4 SächsVwVfZG
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Zustellungsverfahren

Titel: Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVfZG
Gliederungs-Nr.: 210-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsVwVfZG – Anwendungsbereich

(1) Für das Zustellungsverfahren der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2422), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen der Gerichte bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten, die nach den Vorschriften erfolgen, die sie bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit anwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.