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§ 4 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SächsTGV – Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder nur Trennungstagegeld für Unterkunft gemäß § 3 Abs. 3 gewährt. Das Gleiche gilt bei vollen Kalendertagen

  1. 1.
    einer Dienstbefreiung,
  2. 2.
    eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus,
  3. 3.
    eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am Wohnort,
  4. 4.
    einer Dienstreise mit Anspruch auf Tagegeld,
  5. 5.
    der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 der SächsUrlMuEltVO,
  6. 6.
    der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,
  7. 7.
    einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss und
  8. 8.
    der Abwesenheit vom Dienstort wegen einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird. Ist der Bedienstete keinen vollen Kalendertag abwesend oder wird die Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt gewährt, gelten die Sätze 1 und 2 für einen Tag.

(2) Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die bisherige Unterkunft weiterhin, wenn sich der Dienstort auf Grund einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten ändert. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. In den Fällen

  1. 1.
    einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
  2. 2.
    eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. 3.
    des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(3) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.

(4) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist eine für eine Dienstreise zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.