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§ 4 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsNatSchG – Begriffsbestimmungen
(zu § 7 BNatSchG)

Über § 7 BNatSchG hinaus gelten für dieses Gesetz folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Großvorhaben

    Vorhaben, für die eine Planfeststellung oder Plangenehmigung notwendig ist, oder immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist,

  2. 2.

    Dauergrünland

    Flächen mit mindestens fünf Jahre alter Vegetationsform (Wiese oder Weide) und weitgehend geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern und Kräutern gebildet wird,

  3. 3.

    Flächennaturdenkmal

    Naturdenkmal gemäß § 28 BNatSchG und § 18 mit einer flächenhaften Ausdehnung bis zu fünf Hektar,

  4. 4.

    Landschaftsstrukturelemente

    kleinräumige flächenhafte, punkt- oder linienförmig verteilte Elemente, die sich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden, von diesen eingeschlossen sind oder diese randlich abgrenzen und die als Lebensstätte oder der Ausbreitung oder Wanderung von Arten der Agrarlandschaft dienen wie beispielsweise Saumstrukturen, Trittsteinbiotope, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Ackerrandstreifen, Tümpel, Gräben und Steinrücken.