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§ 4 SächsKiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKiStG
Gliederungs-Nr.: 73-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsKiStG – Steuerarten, Steuerordnung

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander als Landes- oder Diözesankirchensteuern oder als Ortskirchensteuern und als solche nur

  1. 1.
    1. a)

      als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,

  2. 2.
    1. a)

      als Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,

  3. 3.

    als Steuer vom Grundbesitz,

  4. 4.

    als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

  5. 5.

    als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)

erhoben werden.

(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer ist § 51a Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Die Kirchensteuer kann der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden (Kappung).

(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.