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§ 4 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 1 – Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SächsJAPO – Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden, zwei Universitätsprofessoren einer juristischen Fakultät im Freistaat Sachsen, die auf die staatliche Pflichtfachprüfung vorbereitet, mit Ausnahme von Professoren im Sinne der §§ 62, 64 und 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einem weiteren Mitglied.

(2) Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein.

(3) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Die Prüfereigenschaft endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes, spätestens jedoch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin, an dem der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. Bei besonderem Bedarf kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses im Einzelfall die Prüferbestellung über das 68. Lebensjahr hinaus um weitere fünf Jahre verlängern.

(3a) Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. Der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(5) Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgen durch den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Die weiteren Prüfer werden durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.

(6) Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.