Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Organisation des Denkmalschutzes

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsDSchG – Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

(2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde.

(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den unteren Denkmalschutzbehörden erteilt. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.