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§ 4 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 4 SNG – Umweltbeobachtung

(1) Zweck der naturschutzfachlichen Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts, seine Veränderungen und deren Folgen für den Naturhaushalt sowie die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln und zu bewerten.

(2) Die Durchführung der Umweltbeobachtung und die Dokumentation deren Ergebnisse obliegen der Naturschutzbehörde. Alle Behörden sind verpflichtet, diesem die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten gewonnenen, für die Umweltbeobachtung erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.