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§ 4 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 SDschG – Denkmalbeauftragte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde kann zu ihrer Unterstützung und Beratung Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.

(2) Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere

  1. 1.
    die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können, wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen, Erdbewegungen und Grabungen, und die Unterrichtung der Landesdenkmalbehörde darüber,
  2. 2.
    die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 12 Abs. 1),
  3. 3.
    die Unterstützung der Landesdenkmalbehörde bei der Kennzeichnung von Kulturdenkmälern (§ 7 Abs. 3 und § 18 Abs. 6),
  4. 4.
    die Unterstützung der Landesdenkmalbehörde bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.

(3) Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen den Weisungen der Landesdenkmalbehörde. Sie sind Beauftragte im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6.

(4) Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.