Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten
§ 4 RundfG M-V – Zuständigkeiten
Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die
- 1.
Wahrnehmung von rundfunkhoheitlichen Angelegenheiten im Bereich der Rundfunktechnik, soweit außerhalb der Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes zusätzlich Entscheidungen oder Regelungen des Landes erforderlich sind,
- 2.
Wahrnehmung der Landesinteressen bei der frequenztechnischeu Planung von Übertragungskapazitäten,
- 3.
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.
Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 101 des Medienstaatsvertrages beratend tätig.