Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 4 RundfG M-V – Zuständigkeiten

Die Landesanstalt ist die zuständige Stelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die

  1. 1.

    Wahrnehmung von rundfunkhoheitlichen Angelegenheiten im Bereich der Rundfunktechnik, soweit außerhalb der Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß Artikel 73 Nr. 7 des Grundgesetzes zusätzlich Entscheidungen oder Regelungen des Landes erforderlich sind,

  2. 2.

    Wahrnehmung der Landesinteressen bei der frequenztechnischeu Planung von Übertragungskapazitäten,

  3. 3.

    Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten.

Für bundesweite und länderübergreifende Versorgungsbedarfe gelten die §§ 101, 102 und 105 bis 108 des Medienstaatsvertrages. Die Landesanstalt wird im Rahmen der Zuordnung nach § 101 des Medienstaatsvertrages beratend tätig.