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§ 4 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RiG – Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend.

(2) Mit der Übernahme eines Beamten auf Lebenszeit, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit kann diesem ein seinem bisherigen Amt entsprechendes Richteramt übertragen werden. § 137 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet Anwendung.

(3) In den Angelegenheiten der Richter gehören dem Landespersonalausschuss (§ 106 des Saarländischen Beamtengesetzes) folgende ordentliche Mitglieder an:

  1. 1.
    als Vorsitzender ein Beamter, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 inne hat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik ist - ausgenommen sind Beamte der in § 51 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Art-,
  2. 2.
    der Leiter der Abteilung für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales für die Dauer der Bekleidung des Hauptamtes,
  3. 3.
    sechs von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu berufenen Richter, von denen vier und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen der Richter im Lande zu benennen sind. Dabei sollen die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigt und der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung getragen werden.