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§ 4 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RHG

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein.

(2) Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Amtsenthebung, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entlassung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze und Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident des Rechnungshofes betroffen, wird der Landtagspräsident tätig.