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§ 4 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 4 RHG

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. Er vertritt den Rechnungshof nach außen.

(2) Der Präsident kann die anderen Mitglieder des Rechnungshofs zur Erledigung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen.