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§ 4 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 RDG M-V – Besetzung der Rettungsfahrzeuge

(1) In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Diese Person muss über die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt). Wenn die Rettungsleitstelle nach den ihr bekannt gewordenen Umständen die Indikation für den Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes am Notfallort für erforderlich hält, kann der Einsatz auch in Form einer telemedizinischen Begleitung unterstützt werden. Dies gilt nur, wenn im jeweiligen Rettungsdienstbereich die für die telemedizinische Begleitung des Einsatzes erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen gegeben sind. Für die Indikation einer telemedizinischen Begleitung ist ein Einsatzkatalog zu erstellen. Dieser ist von der Ärztlichen Leiterin oder dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu erstellen, bei dem die telemedizinische Begleitung organisatorisch angebunden ist.

(2) Krankenkraftwagen, die in der Notfallrettung eingesetzt werden (Rettungswagen), müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen mindestens eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes oder eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt. Als zweite Person kann auch eingesetzt werden, wer eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat oder sich in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter befindet und über einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt, der zuvor von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst festgestellt wurde. Krankenkraftwagen für den qualifizierten Krankentransport können auch mit zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern besetzt sein. Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt sein. Abweichend davon können bei Großschadensereignissen, wenn für die Notfallrettung ausgerüstete und nach Satz 1 und 2 besetzte Krankenkraftwagen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, auch Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes eingesetzt werden.

(3) Krankenkraftwagen im Intensivtransport müssen mit zwei Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit sowie einer Ärztin oder einem Arzt besetzt sein. Statt der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten können auch Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter eingesetzt werden. Das ärztliche und das nichtärztliche Personal müssen über eine spezielle Qualifikation für die Durchführung von Intensivtransporten verfügen.

(4) Bei qualifizierten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus, soweit erforderlich, die ärztliche Betreuung sicherzustellen. Dies gilt auch für Intensivtransporte, soweit nicht Intensivtransportmittel zum Einsatz kommen, die mit einer Ärztin oder einem Arzt besetzt sind. Die Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen regeln vertraglich, dass die Krankenkassen für die Kosten der in Satz 1 genannten ärztlichen Betreuung aufkommen.

(5) Rettungstransporthubschrauber müssen neben dem fliegerischen Personal mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Notärztin oder einem Notarzt besetzt sein. Das mitfliegende medizinische Personal muss in die für sie relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein.

(6) Hubschrauber, die überwiegend im Intensivtransport eingesetzt werden, müssen neben dem fliegerischen Personal mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit intensivmedizinischer Tätigkeit sowie einer Ärztin oder einem Arzt besetzt sein. Statt der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten können auch Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter eingesetzt werden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Abweichend davon können für Intensivtransporte von Neugeborenen (Inkubatortransporte) auch Ärztinnen oder Ärzte eingesetzt werden, die, ohne Notärztin oder Notarzt zu sein, für die medizinische Betreuung dieser Patientinnen und Patienten spezialisiert sind und in die an Bord befindlichen medizinischen Geräte eingewiesen sind. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.