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§ 4 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG – Die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 19 Vertreterinnen oder Vertretern. Sieben Vertreterinnen/Vertreter werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes aus seinen Reihen bestimmt, darunter der Präsident/die Präsidentin. Die weiteren zwölf Vertreterinnen/Vertreter werden im Wege der Briefwahl von den Mitgliedern des Versorgungswerks gewählt. Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter für die sieben vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ausgewählten Vertreterinnen/Vertreter sind die übrigen Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Dieser bestimmt bei Eintritt des Vertretungsfalles die jeweilige Ersatzvertreterin/den jeweiligen Ersatzvertreter. Für die zwölf gewählten Vertreterinnen/Vertreter werden im Rahmen der Briefwahl gleichzeitig zwölf Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter gewählt. Die Einzelheiten des Briefwahlverfahrens sowie den Vorsitz in der Vertreterversammlung regelt die Satzung.

(2) Wählbar zu den im Wege der Briefwahl zu wählenden Vertreterinnen/Vertretern sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind.

Scheidet eine Vertreterin/ein Vertreter während der Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an ihre/seine Stelle für die restliche Dauer ihrer/seiner Amtszeit aus der Reihe der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter jeweils diejenige/derjenige, die/der bei der Wahl der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter die höchste Stimmenzahl erzielt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter und der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli des Jahres, in dem die Wahl zur Vertreterversammlung stattfindet, und endet am 30. Juni des vierten darauf folgenden Jahres. Die Briefwahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter und die Bestimmung der Vertreterinnen/Vertreter aus den Reihen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sollen bis spätestens zum 30. Juni des Jahres der Wahl zur Vertreterversammlung stattfinden. Die bisherigen Vertreterinnen/Vertreter und Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter führen ihr Amt weiter, bis neue Vertreterinnen/Vertreter gewählt bzw. bestimmt sind; deren Amtszeit beginnt abweichend von Satz 2 mit ihrer Wahl bzw. ihrer Bestimmung und endet am 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die Amtszeit der vorherigen Vertreterinnen/Vertreter gemäß vorstehendem Satz 2 geendet hätte.

Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung sowie die Ersatzmitgliedschaft enden mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreterinnen/Vertreter beschlussfähig.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    Erlass und Änderungen der Satzung,

  2. 2.

    Erlass und Änderungen ihrer Geschäftsordnung,

  3. 3.

    Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,

  4. 4.

    die Feststellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses,

  5. 5.

    die Festsetzung der Beiträge,

  6. 6.

    die Bemessung der Leistungen des Versorgungswerks und ihre Berechnungsfaktoren,

  7. 7.

    die Grundsätze der Vermögensanlage.

Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.

(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter, soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung, die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie die Beschlüsse über die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 und Nr. 7 genannten Themen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Erscheinen zu der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, so ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschließen.

(7) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie hat außerdem auf schriftliches oder elektronisches Verlangen des Verwaltungsrates oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von ihrer/ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen.