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§ 4 PublG
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PublG
Gliederungs-Nr.: 4120-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 PublG – Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens

  1. 1.
    bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
  2. 2.
    bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan.

(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch die zuständige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.

(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens.