Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 4 PFoG – Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.