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§ 4 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 4 OrgG LSA – Verwaltungsaufbau

(1) Der Aufbau der Landesverwaltung ist in der Regel

  1. 1.

    zweistufig in Bezug auf die Aufgaben, die ausschließlich die unmittelbare Landesverwaltung wahrnimmt, und

  2. 2.

    dreistufig in Bezug auf die staatlichen Aufgaben, die den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Bei zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, oder staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, kann der Aufbau zweistufig oder dreistufig sein.

(3) Im Falle eines zweistufigen Aufbaus bilden die obersten Landesbehörden die erste Stufe und die oberen oder unteren Landesbehörden die zweite Stufe.

(4) Im Falle eines dreistufigen Aufbaus bilden in der Regel die obersten Landesbehörden die erste Stufe, die oberen Landesbehörden die zweite Stufe und die Gemeinden und Landkreise die dritte Stufe.