§ 4 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
Landesrecht Sachsen
§ 4 ÖPNVG – Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde, arbeiten flächendeckend in den Nahverkehrsräumen Vogtland, Chemnitz/Zwickau, Leipzig, Oberelbe und Oberlausitz/Niederschlesien in einer Form nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils gültigen Fassung zusammen.
(2) Den Zusammenschlüssen nach Absatz 1 ist ab 1. Juni 2002 die Aufgabe des Schienenpersonennahverkehrs zu übertragen.