Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 4 NatSchG LSA – Zusammenarbeit der Behörden
(zu § 3 Abs. 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Die Beteiligungspflicht der Behörden des Bundes und der Länder nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt auch den Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträgern. § 3 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der Kommunen und sonstigen öffentlichen Planungsträger berühren können.